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Amtsdirektor (m/w/d) des Amtes Niemegk

Gemäß § 138 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ( BbgKVerf ) ist der Amtsdirektor Hauptverwaltungsbeamter. Er trägt in dieser Funktion als gesetzlicher Vertreter des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden erhebliche öffentliche Verantwortung, insbesondere ist er auch der politisch gesamtverantwortliche Leiter der Gefahrenabwehr. Er muss in der Lage sein, die Beschlüsse des Amtsausschusses wie auch der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden fachlich und rechtlich einwandfrei vorzubereiten und durchzuführen. Schließlich muss er befähigt sein, den laufenden Betrieb aller öffentlichen Einrichtungen des Amtes und der Gemeinden zielgerichtet zu organisieren, die Bediensteten fachlich anzuweisen und die Funktion als Dienstvorgesetzter auszufüllen. Wahrnehmung der durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben Wahrnehmung der durch den Amtssauschuss und die Gemeindevertretungen per Beschluss übertragenen Aufgaben Führung der laufenden Geschäfte aller öffentlichen Einrichtungen des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden Führung der Bediensteten des Amtes, der amtsangehörigen Gemeinden und der Freiwilligen