Meister für Veranstaltungstechnik (m/w/d)

Die Funktion des Veranstaltungsleiters gemäß § 38 Abs. 2 Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) sowie Die Funktion des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik gemäß § 39 Abs. 1 VStättVO. Eine Änderung des Aufgabengebietes bleibt